Mit der Einberufung einer Hauptversammlung sind Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats bekanntzumachen. Entfallen dürfen sie, wenn der Beschlussgegenstand auf das “Verlangen einer Minderheit“ zurückgeht. So bestimmt es § 124 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 AktG. Was aber gilt, wenn das besagte Verlangen von einem Mehrheitsaktionär oder von einer Aktionärsmehrheit stammt? Der Beitrag stellt jüngere Rechtsprechung zu dieser Frage vor und weist nach, dass Beschlussvorschläge auch bei einem Mehrheitsverlangen entbehrlich sind.
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