In der monistischen SE können Verwaltungsratsmitglieder in den Grenzen des § 40 Abs. 1 Satz 2 SEAG zugleich zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden. Können diese “geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder“ darüber hinaus in Personalunion auch Geschäftsleiter von nachgeordneten Konzerngesellschaften sein? Oder steht dem die Inkompatibilitätsregel des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SEAG entgegen? Der Beitrag geht dieser Frage nach und zeigt, dass letztere Vorschrift nur in Bezug auf nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder Geltung beanspruchen kann.
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