Durch die 2013 eingeführte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) wird Angehörigen bestimmter freier Berufe erstmals die Möglichkeit gewährt, eine Personengesellschaft zu gründen und gleichwohl von einer sachlichen Haftungsbefreiung zu profitieren. Der Beitrag stellt u.a. die Berufsgruppen vor, deren Berufsrecht eine entsprechende Regelung zum erforderlichen Versicherungsschutz i.S.d. § 8 Abs. 4 PartGG vorsieht. Im Hinblick auf die Voraussetzung des Versicherungsschutzes wird sodann gezeigt, dass die bisher überwiegend vorgeschlagene Behandlung interdisziplinärer Partnerschaftsgesellschaften wenig überzeugend ist, da eine Anwendung der jeweils strengsten Anforderungen die Betroffenen erheblich einschränkt. Dem wird hier eine Additionsmethode gegenübergestellt, welche die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten differenzierter ausgleicht. Im zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Namensführung im Rechtsverkehr nach sich zieht. Die korrekte Namensführung ist zwar keine Tatbestandsvoraussetzung der Haftungsbefreiung, gleichwohl können Unachtsamkeiten in diesem Bereich zu einer Haftung wegen des gesetzten Rechtsscheins führen.
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