Der Aufsatz behandelt die gemäß § 76 Abs. 1 AktG bestehende Leitungsautonomie des Vorstands und leuchtet ihre Dogmatik aus. Nach einer kurzen Orientierung über die Regelungszwecke des Kapitalgesellschaftsrechts (II.) rücken die gestaltungsvereinfachende Rolle der Leitungsautonomie (III.) und insbesondere ihre Bedeutung für den Funktionenschutz (IV.) in den Fokus. In diesem Rahmen wird ein Abgrenzungskriterium entwickelt, zwischen noch im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG liegenden und nicht mehr von der Leitungsautonomie gedeckten Maßnahmen zu differenzieren. Die Funktionstauglichkeit dieses Kriteriums wird anhand einiger typischer Gestaltungsbeispiele demonstriert (V.).
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