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Resumen de Das nationale Strafrecht vor den Schranken des EuGH

Jürgen Weidemann

  • Nach Art. 280 Abs. 4 Satz 2 EGV blieben Anwendung und Pflege des Strafrechts der Mitgliedstaaten von den Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft unberührt. Diese Sperrklausel hat Art. 325 AEUV, der Nachfolger des Art. 280 EGV, nicht übernommen. Der EuGH entnimmt in einem neuen Urteil, das der Beitrag rezensiert, dem Art. 325 AEUV die Kompetenz, nationales Strafrecht für „unanwendbar“ zu erklären, soweit es der Umsetzung von dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienendem Unionsvertragsrecht widerspricht. Nach Ansicht des Verfassers kann die Bedeutung dieser Entscheidung für das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht überschätzt werden. Jede nationale, auch die deutsche Strafrechtsanwendung laufe Gefahr, nicht erst durch Rechtssetzungakte der Union, sondern bereits durch europäisches Vertragsrecht regelrecht ausgehebelt zu werden.


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