Die Sanktionierung überpersonaler Strukturen gehört inzwischen zur ermittlungsbehördlichen Tagesordnung. § 30 OWiG gibt hierfür die rechtliche Grundlage. Die Überlegungen des Gesetzgebers, dieses Sanktionsmodell nun auch in die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) zu übertragen und so unter anderem auf Defizite im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen reagieren zu können, sind nach Ansicht des Verfassers unausgewogen und können schon vom Ansatz her nicht überzeugen.
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