Der Geschäftsführer einer GmbH hat in der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister gegenüber dem Registergericht zu versichern, dass keine Untersagungen und Verurteilungen i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vorliegen, die ihn Kraft Gesetzes vom Amt des Geschäftsführers ausschließen würden. Falsche Angaben sind nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbar. Immer wieder werden Versicherungen abgegeben, die sich auch zu anderen als den im Gesetz genannten Verboten und Verurteilungen verhalten und nur insoweit falsch sind. Der Aufsatz geht der Frage nach, ob auch solche „überschießenden“ falschen Angaben strafbar sind. Der Verfasser bejaht dies im Ergebnis.
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