Mit dem Tod eines GmbH-Gesellschafters kann dessen Geschäftsanteil auf eine Erbengemeinschaft übergehen. Eine solche Situation wirft zahlreiche rechtliche wie praktische Probleme auf, weshalb zumeist empfohlen wird, das Entstehen der Erbengemeinschaft zu vermeiden oder diese wenigstens möglichst rasch auseinanderzusetzen. Gleichwohl bestehen vielfältige Konstellationen, in denen die Miterben die Gesellschaftsbeteiligung über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit halten und ihre Rechte in der GmbH aktiv ausüben wollen oder müssen (vgl. etwa § 2044 BGB). Dann stellt sich die Frage, wie das Spannungsfeld zwischen den erbrechtlichen Regeln der Gesamthandsgemeinschaft und den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des GmbH-Rechts aufzulösen ist.
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