Das vom Bundestag am 9.11.2012 beschlossene Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (BR-Drucks. 690/12) trifft im sog. Omnibusverfahren auch eine Regelung für den insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff (§ 19 InsO). Nach bisheriger Gesetzeslage sollte die aktuelle Fassung des § 19 Abs. 2 InsO zeitlich begrenzt sein und ab 2014 durch die bereits bis zum 17.10.2008 gültige – strengere – Fassung des § 19 Abs. 2 InsO a.F. (rück-)ersetzt werden. Zu dieser geplanten Gesetzesänderung wird es allerdings nicht mehr kommen, da der Bundestag die zeitliche Begrenzung der aktuellen Fassung des Überschuldungsbegriffs jetzt aufgehoben hat. Als Folge dieser Entfristung sind GmbH sowie GmbH & Co. KG auch ab 2014 im insolvenzrechtlichen Sinn nicht überschuldet, solange die Fortführung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist; auch künftig schließt also eine positive Fortführungsprognose den Eintritt einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung aus. Dieser Beitrag beleuchtet die jüngere Entwicklung des Überschuldungsbegriffs und untersucht die Auswirkungen seiner Entfristung für die Praxis.
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