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Google und Facebook im Kontext von Art.102 AEUV: Missbrauch von Marktmacht auf unentgeltlichen Nutzermärkten

    1. [1] Universidad de Münster, Alemania
  • Localización: WUW : Wirtschaft und wettbewerb = Concurrence et marché = Competition and trade regulation, ISSN 0043-6151, Vol. 66, Nº. 2, 2016, págs. 58-64
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Aufgrund ökonomischer Eigenheiten wie dem Bestehen starker Skaleneffekte und dem Bedürfnis nach einheitlichen Standards bestehen im IT-Bereich erhebliche Tendenzen zur Entstehung von Monopolen. Das hierdurch begünstigte, teils rasante Wachstum von Internetkonzernen wie Google und Facebook gibt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Anlass zur Sorge. Angesichts des von diesen Unternehmen aggressiv betriebenen „Informationskapitalismus“ sieht manch einer gar die marktwirtschaftliche Ordnung in Gefahr (Gabriel, Unsere politischen Konsequenzen aus der Google-Debatte, FAZ v. 16.05.2014). Inwieweit das Kartellrecht dieser Problematik entgegenwirken kann, ist dabei nach wie vor unklar. So ist die Anwendbarkeit von Art.102 AEUV auf kostenfreie Webdienste ebenso mit Zweifeln behaftet wie die Frage, ob Google und Facebook überhaupt als Marktbeherrscher anzusehen sind. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass Art.102 AEUV auch auf kostenfreie Webdienste anwendbar ist. In Bezug auf die Frage, ob Google und Facebook eine marktbeherrschende Stellung innehaben, muss differenziert werden. Google besitzt gegenüber den Nutzern letztlich keine solche Stellung.

      Facebook hingegen ist als Marktbeherrscher einzustufen.


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