Ist an einer Verschmelzung eine AG beteiligt, ist gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG eine Zwischenbilanz erforderlich, wenn sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss oder der Aufstellung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags abgelaufen ist. Auf die Zwischenbilanz kann verzichtet werden, was sich u.a. aus dem Verweis in § 63 Abs. 2 Satz 5 UmwG auf § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UmwG ergibt. Ungeklärt und in der Literatur umstritten ist, ob für einen solchen Verzicht – getreu dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UmwG – immer der Verzicht aller Anteilsinhaber aller an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger erforderlich ist, selbst wenn bei dem betreffenden Rechtsträger wegen seiner Rechtsform (z.B. einer GmbH) nach den dann geltenden umwandlungsrechtlichen Vorschriften ohnehin keine Zwischenbilanz vorgeschrieben ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass ein Verzicht der Aktionäre aller an der Verschmelzung beteiligten AGs ausreicht und nicht zusätzlich auch die Gesellschafter anderer an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger verzichten müssen, weil letztere durch die Zwischenbilanz nicht geschützt werden sollen.
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