Streitigkeiten aus dem Organverhältnis sowie um dessen Bestand, darunter neben Organhaftungs- auch Abberufungsstreitigkeiten, sowie Beschlussmängelstreitigkeiten und anstellungsvertragliche Streitigkeiten werden bei der GmbH zunehmend der schiedsgerichtlichen Entscheidungszuständigkeit unterstellt, und zwar entweder durch Abschluss einer Individualvereinbarung oder im Wege einer Satzungsregelung. Der Beitrag legt dar, dass auch für die AG Grundsätze des Zivilprozessrechts sowie des Gesellschaftsrechts im Allgemeinen und des Aktienrechts im Besonderen der Zulässigkeit entsprechender Abreden nicht entgegenstehen.
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