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Resumen de Warum es kein Handelsvertreterprivileg gibt

Felix Michael Klement

  • Die kartellrechtliche Beurteilung von Fällen, in denen Absatzmittler tätig werden, bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Obwohl Handelsvertreter i. d. R. selbstständige Unternehmer sind, hat man schon früh erkannt (siehe z.B. die sog. „Weihnachtsbekanntmachung“ der Kommission aus dem Jahre 1962), dass das Kartellverbot auf das Verhältnis Handelsvertreter-Geschäftsherr nicht uneingeschränkt angewendet werden kann. Die kartellrechtlichen Lösungsansätze zu den Fällen, in denen mit dem Vertrieb beauftragte Personen für Unternehmen tätig werden, sind zahlreich. Die Europäische Kommission und die Judikatur stützen sich bei der Lösung dieser Fälle auf das Risikokriterium. Vorgaben des Geschäftsherrn an den Absatzermittler betreffend die Ausführungsgeschäfte unterliegen nur dann nicht Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn der Absatzmittler keine oder nur unbedeutende Risiken trägt. Diese scheinbar privilegierte Behandlung im Vergleich zu anderen Unternehmen wurde als Handelsvertreterprivileg bezeichnet. Die Anwendung des Risikokriteriums in dieser Form ist nach Auffassung des Verfassers falsch. Mit diesem Beitrag soll klargestellt werden, dass eine Privilegierung gar nicht vorliegt, zudem soll der eigentliche Kern des (gedanklichen) Rechtsproblems erörtert werden. Zwei Fragen sind m.E. bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Absatzmittlerverhältnissen wesentlich.

    Zum einen geht es um die Frage, welches Unternehmen kartellrechtlich Absatzmittler ist, anders gewendet, in welchem Unternehmen sich der Absatzmittler befindet. Ist das geklärt, ist die Frage zu beantworten, welchem Unternehmen das relevante Umsatzgeschäft zuzurechnen ist. Das ist das bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Absatzmittlerverhältnissen Besondere. Nach der hier vertretenen Auffassung ist das Umsatzgeschäft dem Geschäftsherrn zuzurechnen, wenn (solange) er das Hauptrisiko daraus trägt. Der Geschäftsherr soll dann das Marktverhalten und damit die Konditionen der Ausführungsgeschäfte des Absatzmittlers bestimmen können.


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