Friedemann Kainer, Johannes Persch
In der Diskussion um den kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht hat das OLG Düsseldorf am 18.02.2015 eine Klage der Cartel Damage Claims (CDC) abgewiesen, die kartellrechtliche Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gegen Beteiligte an einem Zementkartell geltend gemacht hatte. Über dieses waren zuvor Bußgeldbescheide vom Bundeskartellamt erlassen worden. U. a. hielt das OLG Düsseldorf die Abtretung wegen Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf den Prozessgegner für sittenwidrig und nichtig. Nach Auffassung der Verfasser müssen bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Abtretung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen die normativen Wertungen des Kartellrechts berücksichtigt werden. In Verbindung mit dem unionalen Effektivitätsprinzip privilegiert es den Geschädigten, insbesondere durch die Feststellungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB und durch den Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Schadens. Dies hat – auch unter Berücksichtigung von Vorwirkungen der Richtlinie 2014/104/EU – Auswirkungen auf das Prozessrisiko mit der Folge, dass Abtretungen im Rahmen kollektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht als sittenwidrig angesehen werden können
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