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Resumen de Einrichtung des fakultativen Aufsichtsrats durch Gesellschafterbeschluss kraft Satzungsermächtigung

Hans-Jochen Otto

  • Seit vielen Jahrzehnten ist bei mittelständischen Unternehmen eine in Literatur und Rechtsprechung unumstrittene gesellschaftsrechtliche Praxis weit verbreitet, die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats nicht schon in der Satzung selbst vorzusehen, sondern sich auf eine darin verankerte Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Einrichtung des Aufsichtsrats durch einfachen Gesellschafterbeschluss zu beschränken. Diese auch von den Industrie- und Handelskammern ihren Mitgliedsunternehmen in Rundschreiben empfohlene Gestaltung ist nunmehr vom 23. Senat des Kammergerichts für unwirksam erklärt worden (KG Berlin vom 23.7.2015 – 23 U 18/15, GmbHR 2016, 29 – in dieser Ausgabe). Demnach könne eine satzungsrechtliche Ermächtigungsklausel nichts daran ändern, dass die spätere Einrichtung eines Aufsichtsrats durch Gesellschafterbeschluss die Anforderungen an eine Satzungsänderung erfüllen müsste. Die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung dürfte in der Praxis erhebliche Verunsicherung hervorrufen und vermag inhaltlich nicht zu überzeugen.


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