Die Behandlung von Vorkaufs- und ähnlichen Rechten in Gesellschaftervereinbarungen im Rahmen der Mitteilungspflichten ist seit der Einführung des § 25a WpHG a.F. durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz umstritten. Das in Folge der Revision der Transparenzrichtlinie jüngst geänderte WpHG gibt Anlass, diesen Themenkomplex erneut zu untersuchen. Im Folgenden werden § 25a WpHG a.F. und § 25 WpHG n.F. dargestellt und die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Vorkaufs- und ähnliche Rechte in Gesellschaftervereinbarungen analysiert. Dabei wird, auch unter Einbeziehung drei bislang noch unveröffentlichter Urteile des VG Frankfurt/M., dargelegt, dass im Regelfall Vorkaufs- und ähnliche Rechte in Gesellschaftervereinbarungen weder mitteilungspflichtig waren noch jetzt mitteilungspflichtig sind.
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