Wurden in einem vorangegangenen Beitrag (GmbHR 2015, 1185 ff.) die materiellrechtlichen Bedingungen für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers betrachtet, so sollen nunmehr die insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten erörtert werden. Es besteht für die Gesellschafter zunächst die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage. Daneben besteht die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, dem gerade im Gesellschaftsrecht eine erhebliche Bedeutung zukommt. Gesellschaftsrechtliche Prozesse zeichnen sich durch eine besonders lange Verfahrensdauer aus. Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache käme daher regelmäßig viel zu spät. Wird Jahre später in der Hauptsache die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses festgestellt, kann die frühere Rechtsposition meist nicht mehr hergestellt werden. Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz.
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