Familienunternehmen tendieren aufgrund der kurzen Entscheidungs- und Kommunikationswege mitunter zu einem “Überspringen der Organisation“. Besonders gilt das für den aus der Geschäftsführung ausgeschiedenen Gesellschafter der GmbH, wenn dieser sich Informationen “aus erster Hand“ bei den Mitarbeitern der Gesellschaft beschafft. Eine Rechtsgrundlage für diese selbstverständlich erscheinende Handhabe ist, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, nicht ersichtlich. Dafür drohen vielfältige Gesetzesverstöße, insbesondere gegen Regelungen des UWG sowie des BDSG. Die Rechtsverstöße können zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten durch den Gesellschafter führen.
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