Mit der Anpassung der Konzernklausel des § 8c KStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 versucht der Gesetzgeber nach langer und umfassender Kritik im Schrifttum die bisherige Verschonung von nur bestimmten konzerninternen Umstrukturierungen im Rahmen von § 8c KStG nachzubessern und auf weitere Fallkonstellationen auszuweiten. Da nach der bisherigen Regelung der Konzernklausel des § 8c KStG z.B. Übertragungen von oder auf die Konzernspitze nicht begünstigt sein könnten, will der Gesetzgeber zum einen nunmehr auch solche Fälle begünstigen, in denen die Konzernspitze selbst Erwerber oder Veräußerer der Anteile an der Verlustgesellschaft ist. Zum anderen sollen nunmehr neben einer natürlichen oder juristischen Person auch Personenhandelsgesellschaften als Konzernspitze zulässig sein, soweit sich die Anteile am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger zu jeweils 100 % im Gesamthandsvermögen der Personenhandelsgesellschaft befinden. Die Neureglung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 – und somit rückwirkend – anzuwenden.
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