Bestimmten in den letzten Jahren die höchsten deutschen Gerichte, das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof (Stichworte: Macrotron und Frosta) die Diskussion um das Delisting, so hat sich der Gesetzgeber jüngst dieses Themas angenommen. In atemberaubender Geschwindigkeit wurde unter dem Leitmotiv des Anlegerschutzes im Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie der Rückzug von der Börse auf Antrag des Emittenten kapitalmarktrechtlich in § 39 Abs. 2–6 BörsG neu geregelt. Der nachfolgende Beitrag geht kurz darauf ein, dass mit dieser gesetzlichen Neuregelung die gesellschaftsrechtliche Diskussion beendet sein sollte, stellt die Einzelheiten der Neuregelung, ihrer Auswirkungen auf den Regelungsspielraum der Börsenordnungen und ihre Rückwirkung dar. Abschließend befasst er sich mit dem in § 39 Abs. 6 BörsG und den eindeutigen Äußerungen in der Gesetzesbegründung klar vorgegebenen zweigleisigen Rechtsschutz beim Delisting.
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