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Resumen de Die Änderung von Korrespondenzbescheiden

Karl-Fr. Kohlhaas

  • Das erste Urteil des BFH zu § 32a KStG hat die bisher vom BFH in den Aussetzungsverfahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt (BFH v. 16.12.2014 – VIII R 30/12, GmbHR 2015, 716). Obwohl Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheid nicht in einem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen, gilt bezüglich der Festsetzungsverjährung der Bescheide die Regelungstechnik des § 171 Abs. 10 AO. Hiernach hemmt die Änderbarkeit eines Körperschaftsteuerbescheids den Ablauf der Festsetzungsfrist des Einkommensteuerbescheids soweit und solange als der Körperschaftsteuerbescheid wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) noch änderbar ist. Der BFH geht weiter davon aus, dass Einkommensteuerbescheide bei Vorliegen einer vGA auf Gesellschaftsebene bei fehlerfreier Ermessensausübung auch zulasten des Gesellschafters geändert werden müssen, wenn sie bei Inkrafttreten des § 32a KStG bestandskräftig waren. Sind hingegen diese Bescheide bereits festsetzungsverjährt, stellt sich die Frage einer unechten Rückwirkung. Ob der BFH eine Änderung solcher Bescheide zugunsten des Gesellschafters für möglich hält, hat er in Anbetracht der Zurückverweisung des Streitfalls an das FG nicht beurteilt. Nach Auffassung des Autors ist wegen der Ermessensausgestaltung der Norm eine Änderung zugunsten des Gesellschafters zwingend vorzunehmen.


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