Nach Auffassung des Autors kann die Schadensersatzrichtlinie - was insbesondere für den Bereich der Offenlegung von Beweismitteln gilt - schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist konkrete Auswirkungen auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen entfalten. Innerhalb rechtsstaatlicher Grenzen sind die deutschen Gerichte bereits gegenwärtig befugt, die Richtlinienvorgaben zur Offenlegung von Beweismitteln zu berücksichtigen. Ähnlich wie im Rahmen der jüngst in Kraft getretenen EU-Vergaberichtlinien birgt dies für Verfahrensbeteiligte Chancen und Risiken zugleich.
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