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Verpflichtet die Kartellschadensersatzrichtlinie zur Übernahme des europäischen Unternehmensbegriffs in das deutsche Recht?

    1. [1] King's College London

      King's College London

      Reino Unido

    2. [2] Université Libre de Bruxelles

      Université Libre de Bruxelles

      Arrondissement Brussel-Hoofdstad, Bélgica

  • Localización: WUW : Wirtschaft und wettbewerb = Concurrence et marché = Competition and trade regulation, ISSN 0043-6151, Vol. 65, Nº. 10, 2015, págs. 973-981
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014 L 349/1; "Richtlinie 2014/104/EU") wurde am 26.11.2014 verabschiedet und muss bis zum 27.12.2016 in nationales Recht übernommen werden. Die Vorarbeiten zur Umsetzung in das deutsche Recht haben begonnen. In der Literatur ist ein Streit über die Frage entbrannt, ob die Richtlinie 2014/104/EU den nationalen Gesetzgeber zur Übernahme des europäischen Unternehmensbegriffs in das nationale Kartell-Schadensersatzrecht verpflichtet. Die Einführung des europäischen Unternehmensbegriffs - und damit einhergehend des Konzeptes der "wirtschaftlichen Einheit" - in das deutsche Kartellzivilrecht würde eine deutliche Abkehr vom traditionellen gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip und Rechtsträgerprinzip bedeuten und hätte weitreichende Folgen für die Haftung im Konzern. Der vorliegende Beitrag nimmt eine Analyse der aktuellen Rechtslage und Diskussion sowie der europarechtlichen Vorgaben vor. Im Ergebnis kommen die Verfasserinnen zu dem Schluss, dass eine Übernahme des europäischen Unternehmensbegriffs in das deutsche Kartell-Schadensersatzrecht weder erforderlich noch geboten ist.


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