Konnte sich die Praxis bei der Entscheidung der Vorinstanz (OLG München v. 20.11.2013 – 7 U 5025/11, GmbHR 2014, 535) noch wundern, wie behände angesichts einer Klageforderung in dreistelliger Millionenhöhe die gewichtige und zahlenmäßig nicht geringe Rechtsmeinung abgelehnt wurde, die es für zulässig hält, dass ein Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag, EAV) mit einer GmbH als abhängiger (Organ-)Gesellschaft abweichend von § 296 Abs. 1 S. 1 AktG zu jedem beliebigen Zeitpunkt und damit unterjährig nicht nur auf das Ende eines Geschäftsjahres aufgehoben werden kann, sieht es nun durch das Urt. des BGH v. 16.6.2015 – II ZR 384/13, GmbHR 2015, 985 m. Komm. Ulrich – in dieser Ausgabe – so aus, als sei ein häufig angewandtes Gestaltungsmittel mit steuerrechtlichen Implikationen zur Beendigung eines EAV und einer ertragsteuerlichen Organschaft entfallen. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten zur unterjährigen Beendigung eines EAV neben der Kündigung noch bestehen.
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