Der Status als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. bietet zahlreiche Steuerprivilegien, die sich zu-nehmend auch die öffentliche Hand zu erschließen versucht. Hierbei stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Gemeinnützigkeitsrecht auf den Staat und seine privatrechtlich organisierten Untergliederungen überhaupt Anwendung finden kann. Der BFH hat diese Frage mit Urteil vom 27.11.2013 bejaht und folgt damit der herrschenden Meinung im Schrifttum. Der nachfolgende Beitrag will zeigen, dass die dafür vorgetragenen Argumente nicht überzeugen: Denn der Staat handelt nicht selbstlos, wenn er mit Hilfe einer GmbH die ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Zudem finden sich keine tragfähigen Gründe, die die gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuerprivilegien zugunsten der öffentlichen Hand im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen.
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