Der vorliegende Beitrag zeigt mit Fokus auf die Drittelbeteiligung anhand einer Stichprobenuntersuchung auf, dass offensichtlich bei einem Großteil der nach der Arbeitnehmerzahl dafür in Frage kommenden (tendenzfreien) GmbHs kein mitbestimmter Aufsichtsrat installiert ist und die Rechte der Arbeitnehmer auf unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichtsrat insoweit entgegen den gesetzlichen Vorgaben vielfach ignoriert werden. Dies zeugt letztlich auch von verbreiteten (allerdings weitgehend sanktionslosen) Pflichtverstößen der Geschäftsführungsorgane, denn diese hätten bei der Überschreitung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte unverzüglich entsprechende Statusverfahren mit dem Ziel der Installation eines mitbestimmten Aufsichtsrats einleiten müssen. Nunmehr bietet jedoch die neue flexible “Frauenquote“ (§§ 36, 52 Abs. 2 GmbHG) einen Anlass zur neuerlichen Überprüfung der internen Mitbestimmungsverhältnisse in der Gesellschaft und ggf. zur Vornahme einer entsprechenden Bereinigung.
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