Angesichts der Vielzahl von Kartellen, die weltweit von Kartellbehörden aufgedeckt werden, und vor dem Hintergrund der zunehmenden Diskussionen über kartellrechtliche Schadensersatzklagen stellt sich für Unternehmen immer häufiger die Frage, ob sie selbst geschädigt wurden und ob gegebenenfalls zivilrechtlich gegen Kartellanten vorgegangen werden soll. Oft handelt es sich bei der Klärung dieser Frage um ein komplexes Unterfangen. Zunächst einmal ist es häufig schwierig, das "Ob" und die etwaige Höhe einer Schädigung zu ermitteln. Außerdem mag die Gefahr bestehen, dass durch eine Schadensersatzklage eine wichtige Lieferantenbeziehung belastet oder das Unternehmenswohl sonstwie beeinträchtigt wird. Nicht zuletzt ist es für viele Unternehmen ungewohnt, dass das Kartellrecht nicht nur ein mögliches Compliance-Risiko, sondern auch ein Mittel der Anspruchsdurchsetzung sein kann. Diese Unwägbarkeiten stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Pflichten der Geschäftsleitung, die eine Verfolgung von Schadensersatzansprüchen des eigenen Unternehmens erfordern mögen. Vor diesem Hintergrund bietet der folgende Beitrag einen Überblick über die Kriterien, die aus rechtlicher und praktischer Sicht für die Entscheidung zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche erheblich sind.
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