Mit Wirkung zum 1.1.2015 (Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BGBl. I 2014, S. 2415) hat der Gesetzgeber das Selbstanzeigerecht erneut verschärft. In diesem Zusammenhang ist in der neu eingefügten Regelung des § 398a Abs. 4 AO ein Verfall für Strafzuschläge normiert worden, die nicht zu einer Verfahrenseinstellung nach § 398a Abs. 1 AO geführt haben. Für diese Beträge sieht § 398a Abs. 4 Satz 2 AO lediglich eine Anrechnungsmöglichkeit auf später ausgeurteilte Geldstrafen vor. Der Beitrag stellt die Vorschrift vor und legt die mit der Neuregelung verbundenen Fragen dar.
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