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Aufstockungsabsicht nach § 27a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WpHG im Kontext von öffentlichen Übernahmen

  • Autores: B.-E. Leyendecker, David Huthmacher
  • Localización: Die Aktiengesellschaft, ISSN 0002-3752, Nº. 16, 2015, págs. 560-563
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Erwirbt ein Aktionär mindestens 10 % der Stimmrechte aus Aktien an einem Inlandsemittenten, muss er der Gesellschaft u.a. mitteilen, ob er beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben (§ 27a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WpHG). Unabhängig davon ist ein Bieter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG verpflichtet, seine Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots unverzüglich zu veröffentlichen. In der Praxis kann das Verhältnis von § 10 Abs. 1 WpÜG und § 27a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WpHG im Rahmen der Vorbereitungen für eine öffentliche Übernahme relevant werden, wenn der potentielle Bieter bereits über ein erhebliches Aktienpaket an der Zielgesellschaft verfügt und sich die Übernahmeabsicht verdichtet hat, ohne in einer Entscheidung zur Abgabe eines Angebots i.S.d. § 10 Abs. 1 WpÜG zu münden. Müsste der potentielle Bieter in dieser Situation seine Aufstockungsabsicht gem. § 27a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WpHG veröffentlichen, könnte die Übernahme aufgrund der mit der Veröffentlichung verbundenen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt erheblich erschwert oder sogar vereitelt werden. Vor diesem Hintergrund untersucht der nachfolgende Beitrag die im Schrifttum und in der Verwaltungspraxis noch nicht behandelte Frage, ob § 27a WpHG während der konkreten Vorbereitungen für eine öffentliche Übernahme überhaupt anwendbar ist.


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