Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihre Verwaltungspraxis zur Berücksichtigung eigener Aktien bei der Berechnung von Stimmrechtsanteilen geändert. Hiernach bleiben eigene Aktien der Zielgesellschaft im “Zähler“ wie im “Nenner“ vollständig außer Betracht. Die neue Berechnungsmethode ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Sie bestimmt darüber mit, ob eine Stimmrechtsmitteilung bzw. ein Pflichtangebot abgegeben werden muss. Der Beitrag unternimmt es, die Änderung der Verwaltungspraxis rechtlich zu würdigen und die Konsequenzen für die Praxis aufzuzeigen.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados