In seiner Entscheidung vom 28.4.2015 äußert sich der BGH erstmals näher zu Fragen der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat beim Abschluss von Verträgen, die die vorübergehende Überlassung von Personen als Vorstandsmitglieder durch Dritte zum Inhalt haben. Zutreffend ist die Auffassung des BGH, dass Verträge, die die Vergütung von Vorstandsmitgliedern direkt oder indirekt regeln, der Zustimmung des Aufsichtsrats der AG bedürfen. Auch ist dem BGH darin zu folgen, dass das Personalleasing und das Interim Management aktienrechtlich bei entsprechender Beteiligung des Aufsichtsrats der AG zulässig sein können. Ferner beschränkt der BGH in der Entscheidung vom 28.4.2015 zu Recht die Anforderungen an die Plausibilitätskontrolle bei der Einholung fremden Sachverstands durch Vorstandsmitglieder. Hingegen sind die Ausführungen des BGH zur dogmatischen Einordnung von (echten) Drittanstellungsverträgen und zu deren (Un-)Zulässigkeit teilweise unklar.
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