Der Beitrag befasst sich mit der strafrechtlichen Verjährung der Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Einkommen- und Körperschaftsteuer. Da nach § 371 Abs. 1 AO die Wirksamkeit einer Selbstanzeige von der Berichtigung sämtlicher strafrechtlich noch nicht verjährter Steuerhinterziehungen einer Steuerart abhängt, ist die exakte Bestimmung der Verfolgungsverjährung nicht nur für die Prüfung eines strafrechtlichen Verfolgungshindernisses entscheidend. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die differenzierende Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn bei der Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie von Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht überzeugend ist. Ferner weist er auf einige typische Probleme bei der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung im Steuerstrafrecht hin und kritisiert die Rechtsprechung des BGH zu sog. Scheinhandlungen. Zudem wird die Thematik beleuchtet, in welchen Konstellationen die verlängerte Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO Anwendung findet.
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