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Resumen de VIP-Hospitalities bei Sportevents als verbotenes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB

Max Klinger, Alexander Kubik

  • Anlässlich großer Sportveranstaltungen vertreiben Unternehmen und Sponsoren regelmäßig VIP-Tickets und organisieren für die betreffenden Kundenkreise vor Ort ein Rahmen- und Unterhaltungsprogramm, die sog. „VIP-Hospitalities“. Werden für die Kunden hierbei auch Gästebetreuungsmaßnahmen mit Gewinnmöglichkeiten veranstaltet, ist unter dem präventiven Aspekt der Criminal Compliance stets zu prüfen, ob der Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht sein könnte. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der erforderlichen Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigen Glücksspielen und strafloser, glücksspielähnlicher Unterhaltung. Besondere Bedeutung erlangt diese Abgrenzung im internationalen Kontext einer Vielzahl von Sportereignissen, zumal verschiedene nationale Rechtsordnungen und Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung kommen, wenn der Sitz des Unternehmens, die Vertriebs- und die Veranstaltungsorte in unterschiedlichen Ländern liegen. Am Beispiel der voneinander abweichenden Rechtslage in Frankreich und Deutschland werden die Risiken internationaler Fallkonstellationen aufgezeigt. Die Verfasser erörtern auch die Möglichkeit einer Doppelsanktionierung von Unternehmen und/oder den verantwortlichen Personen im In- und Ausland.


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