Der Beitrag erörtert die Weite des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts bei „Cyber-Angriffen“ aus dem Ausland. Die Verfasser gelangen je nach einschlägigem Straftatbestand zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrecht. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass sich das Tatopfer oder die geschützten Daten in Deutschland befinden.
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