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Schafft Artikel 19 der Schadensersatzrichtlinie wirklich einen Anreiz zugunsten der einvernehmlichen Streitbeilegung?

  • Autores: Jürgen Beninca
  • Localización: WUW : Wirtschaft und wettbewerb = Concurrence et marché = Competition and trade regulation, ISSN 0043-6151, Vol. 65, Nº. 6, 2015, págs. 580-593
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ("Richtlinie") enthält viele Regelungen, die zumindest für den kontinentaleuropäischen Rechtsraum neu sind. Die Regelungen der Richtlinie zum erleichterten Zugang zu Beweismitteln, zur Verjährung, das Recht der mittelbaren Abnehmer eines Kartells, Schadensersatz verlangen zu können, sowie die (komplizierten) Beweislastregeln dürften im Mittelpunkt des Interesses der Meisten sein, die sich erstmals mit der Richtlinie auseinandersetzen. Dies spiegelt sich in zahlreichen Beiträgen wider, die bislang zur Richtlinie veröffentlicht wurden.1) Dieser Beitrag analysiert demgegenüber die Wirkung der Regelungen der Richtlinie, welche eine einvernehmliche Streitbeilegung zwischen Geschädigten und Unternehmen fördern sollen, die an einem Kartell beteiligt waren ("Kartellbeteiligte"). Nach der hier vertretenen Auffassung dürften sie eine neue Dynamik in die Abläufe bringen, in denen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden


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