Familienunternehmen verfügen häufig neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung über ein weiteres Organ, das als Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat oder Gesellschafterausschuss bezeichnet wird. Dieses Organ kann seiner Funktion nach dem Aufsichtsrat der AG angenähert sein oder davon differieren. Eine ganze Reihe offener Fragen eröffnen sich, wenn die Mitglieder eines solchen Beirats darüber in Streit geraten, ob ein von einem solchen Beirat gefasster Beschluss nichtig ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob opponierende Mitglieder des Beirats dazu berechtigt sind, Mängel eines Beiratsbeschlusses auf dem Rechtsweg geltend zu machen und gegen wen eine solche Klage ggf. zu richten wäre. Die Beitrag will einen Überblick über die Problematik geben.
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