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Resumen de Grenzen des Gestaltungsspielraums für Unternehmen bei Übernahme von Geldsanktionen, Geldauflagen und Verteidigerkosten für ihre Organmitglieder

Thomas Bunz, Gregor Küpper

  • Werden Mitglieder der Unternehmensleitung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Ziel von behördlichen Ermittlungen, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit das Unternehmen die Betroffenen schadlos halten darf. Denkbar sind etwa die Übernahme von Strafverteidigerkosten oder die finanzielle Unterstützung bei der Zahlung von Geldsanktionen (Geldbußen, -strafen) und Geldauflagen. Ein zu der Thematik ergangenes Urteil des II. Zivilsenats des BGH wird hinsichtlich dieser Praxisfragen weitreichende Konsequenzen haben. Der BGH hat in seiner Entscheidung für die AG klare Vorgaben gemacht, die regelmäßig dazu führen werden, dass die Hauptversammlung der Übernahme der genannten Aufwendungen zustimmen muss. Dies gilt entsprechend § 93 Abs. 4 S. 3 AktG jedenfalls für die Fälle, in denen die Handlungen des Vorstands zugleich eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellen. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Punkte der Entscheidung dar und beschäftigt sich mit der Frage, ob die vom BGH getroffenen Ausführungen zu Geldsanktionen auch auf die Übernahme von Strafverteidigerkosten anzuwenden sind. Sodann wird die Frage geklärt, inwieweit das BGH-Urteil auch Konsequenzen für die GmbH hat. Schließlich werden dem Rechtsanwender Handlungsanweisungen an die Hand gegeben, die die Konsequenzen der Entscheidung für die Praxis berücksichtigen.


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