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Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Eintragung eines gemeinschaftlichen Vertreters im Aktienregister

  • Autores: Sebastian Blasche
  • Localización: Die Aktiengesellschaft, ISSN 0002-3752, Nº. 10, 2015, págs. 342-347
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vertreters im Aktienregister gehört nicht zu den gem. § 67 Abs. 1 AktG erforderlichen Pflichtangaben, sondern kommt lediglich als “Kürangabe“ in Betracht. Daher ist zunächst zu klären, ob eine solche Kürangabe eintragungsfähig ist. In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage, ob die Eintragung des gemeinschaftlichen Vertreters (in analoger Anwendung der Norm) auch an den Rechtswirkungen der Eintragung gem. § 67 Abs. 2 AktG teilnimmt. Diese Fragen werden zwar häufiger bezüglich der dinglichen Rechte Nießbrauch und Pfandrecht thematisiert, zu der Eintragung eines gemeinschaftlichen Vertreters im Aktienregister finden sich allerdings nur vereinzelt kurze Stellungnahmen. Die vorstehend aufgeworfenen Fragen bezüglich des gemeinschaftlichen Vertreters sind allerdings ebenso wie die Eintragung von Nießbraucher und Pfandrechtsgläubiger im Aktienregister von Bedeutung, da zu den Rechten, die der gemeinschaftliche Vertreter gem. § 69 Abs. 1 AktG wahrnimmt, die Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte wie etwa des Rechts zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie des Stimmrechts gehört. Der vorliegende Beitrag geht daher diesen Fragen vor dem Hintergrund der allgemeinen Dogmatik zu § 67 AktG und § 69 AktG nach.


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