Die Einsichtnahme Dritter in Kartellakten entwickelt sich im deutschen wie europäischen Kartellrecht zum thematischen Dauerbrenner. Mit dem nachfolgend besprochenen Beschluss des OLG Frankfurt vom 4.9.2014 hat sich abermals ein Gericht mit den Voraussetzungen der Akteneinsicht auseinandergesetzt. Besonders an der Entscheidung ist, dass nicht die Einsichtnahme in Kronzeugenanträge im Rahmen kartellrechtlicher Ordnungswidrigkeitenverfahren des BKartA Gegenstand der Auseinandersetzung ist, sondern anlässlich einer Verpflichtungsverfügung nach § 32b Abs. 1 GWB einer Landeskartellbehörde geprüft wird. Den Ausführungen zu diesem "Akteneinsichtsgesuch im verwaltungsrechtlichen Gewand" lässt sich entnehmen, dass das Gericht der Akteneinsicht Dritter durchaus nicht abgeneigt scheint. Sollten die diesbezüglichen Entscheidungserwägungen vor dem BGH im Rahmen der zugelassenen Rechtsbeschwerde Bestätigung finden, ließe sich eine nicht unwesentliche Stärkung der bislang meist unterlegenen Position des Antragstellers feststellen. Aus Sicht der Verfasser spricht unter Bezugnahme auf die Entscheidungspraxis zu Kronzeugenunterlagen hingegen Vieles dafür, ein Einsichtsrecht zu verneinen.
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