Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen der GmbH & Co. KG und beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen zwei GmbH & Co. KGen wird die Vorschrift des § 181 BGB vielfach nicht beachtet. Den Autoren begegnet regelmäßig die daraus resultierende Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit der geschlossenen Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Due Diligence-Prüfungen bezüglich des Erwerbs von On- und Offshore Windparks, die fast ausschließlich in dieser Rechtsform konzipiert werden. An der Konzeption solcher Windparks sind dabei i.d.R. “Projektentwicklungsgesellschaften mbh & Co. KGen“ und “Betreibergesellschaften mbh & Co. KGen“ beteiligt, deren Geschäftsführer aus praktischen Erwägungen oft personenidentisch sind und die verschiedenste Rechtsgeschäfte unter Verstoß gegen § 181 BGB abschließen. Der Beitrag zeigt daher an ausgewählten Problemkreisen der Praxis nicht nur die Anwendung des § 181 BGB innerhalb und außerhalb der GmbH & Co. KG, sondern auch die vielfältigen Möglichkeiten zur Gestattung von Rechtsgeschäften auf, die unter Missachtung des § 181 BGB abgeschlossen wurden.
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