Der Informationsanspruch nach § 51a GmbHG eröffnet den Gesellschaftern einer GmbH weitreichende Möglichkeiten, um ihre mitgliedschaftlichen Teilhaberechte auszuüben und ihre mitgliedschaftlichen Individualinteressen, insbesondere ihre Vermögensinteressen, zu wahren. Begrenzt wird der Informationsanspruch durch die immanente Schranke einer funktionsgerechten Ausübung. Ob bzw. inwiefern dieser Anspruch auch durch das Datenschutzrecht begrenzt wird, ist bislang weitgehend ungeklärt. In diesem Beitrag wird dargestellt, dass die Regelungen des BDSG auch im Rahmen des § 51a GmbHG Anwendung finden. Demnach ist eine Weitergabe personenbezogener Daten nur in den Grenzen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, so dass bei personenbezogenen Daten jeweils bezogen auf das konkrete Informationsverlangen abzuwägen ist, ob das Interesse der Gesellschaft an der Erteilung der Information das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt
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