Als Konsequenz der Kommissionspraxis und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte zur gesamtschuldnerischen Haftung von juristischen Personen, die Teil eines Unternehmens i. S. v. Art. 101 AEUV sind, stellt sich die Frage nach dem Innenausgleich zwischen den als Gesamtschuldnern herangezogenen Konzerngesellschaften. Die Europäischen Gerichte und die deutsche Rechtsprechung haben hier unterschiedliche Wege beschritten. Das Gericht hatte ursprünglich entschieden, dass die Kommission im Bußgeldbescheid für jede zu einem Unternehmen als wirtschaftliche Einheit gehörende juristische Person den Haftungsbetrag auch im Verhältnis zu den als Gesamtschuldner mithaftenden Konzerngesellschaften festlegen muss. Die deutschen Gerichte wendeten die Bestimmungen des BGB zum Gesamtschuldnerausgleich an. Der Gerichtshof hat unter Aufhebung der entsprechenden Urteile des Gerichts bestimmt, dass der Innenausgleich zwischen Gesamtschuldnern nach nationalem Recht und durch die nationalen Gerichte zu entscheiden sei, also nicht nach Gemeinschaftsrecht. Nach diesen Urteilen vom 10.4.2014 stellte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2014 in Anwendung der Regeln des deutschen Rechts zum Gesamtschuldnerausgleich bestimmte Kriterien auf, die bei der Ermittlung des Verursachungs- und Verschuldensanteils der jeweiligen Konzerngesellschaft zu berücksichtigen sind. Dabei gibt es kein die übrigen Kriterien verdrängendes Entscheidungsmerkmal, sondern die Entscheidung ist jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die jeweiligen nationalen Rechte für den Gesamtschuldnerausgleich maßgeblich sind, ist vorab nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts zu klären, welches nationale Recht überhaupt Anwendung findet. Es gibt keine für den Gesamtschuldnerausgleich auf der Grundlage von Bußgeldentscheidungen der Kommission anwendbare Kollisionsnorm. Daher ist beim Rückgriff auf bestehende Regeln des Internationalen Privatrechts eine Anknüpfung vorzunehmen, die die kollidierenden Interessen bestmöglich berücksichtigt. Hierbei ist zunächst auf die Möglichkeit der Rechtswahl abzustellen. Fehlt es an einer solchen Wahl des anwendbaren Rechts, so ist auf das Recht des Staates zurückzugreifen, in dem die streitenden Gesellschaften zum Zeitpunkt des Rechtsstreits einen gemeinsamen Sitz haben, und schließlich auf das Recht des Staates, der durch die Zuwiderhandlung am stärksten betroffen war. Hinsichtlich der Zuständigkeit ist darauf abzustellen, dass auch die neue Brüssel-I-Verordnung kein Forum-Shopping erlaubt, da es außer dem Gerichtsstand des Sitzes einer möglichen beklagten Gesellschaft keine Sonderzuständigkeiten gibt.
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