Mit § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Gesetzgeber eine im deutschen Gesellschaftsrecht einmalige Enthaftungsregelung kodifiziert und damit Wissenschaft und Praxis reichhaltigen Diskussionsstoff geliefert. Indes liegt der Fokus der Auseinandersetzung auch nach bald zehn Jahren seit Inkrafttreten des UMAG vor allem auf den Voraussetzungen der Business Judgement Rule, wohingegen die Rechtsfolgen von Verstößen bis heute nur spärlich beleuchtet sind. Der vorliegende Beitrag schickt sich an, hier Licht ins Dunkel zu bringen
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