Die prima facie einfach zu handhabende Vorschrift des § 112 Satz 1 AktG bringt den Anwender schnell in unsichere Gefilde. Die dem Wortlaut nach enge Vorschrift bietet Grundlage für sehr weitreichend anmutende Versuche, dem Aufsichtsrat auch in vom Wortlaut nicht erfassten Fällen die Vertretung der Aktiengesellschaft zu überantworten. Dies ist bedenklich, steht doch zum einen die eigenverantwortliche Leitung der Aktiengesellschaft grundsätzlich dem Vorstand zu und wird zum anderen dadurch der Belang der Rechtssicherheit deutlich in den Hintergrund gedrängt. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch einer Klärung.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados