Nach einem neueren Urteil des BGH (5 StR 468/12) soll der Gehilfe, der durch alltägliche Handlungen eine vorsätzliche rechtswidrige Tat fördert, von der Haupttat aber nicht sicher weiß, sich erst dann strafbar machen, wenn Umstände gegeben sind, die es „sehr wahrscheinlich“ machen, dass es zu dieser Tat kommen wird. Der Beitrag hinterfragt diese These kritisch. Nach Ansicht des Autors sollte jedenfalls kein Freibrief für das Erbringen solcher Hilfeleistungen erteilt werden, deren Verweigerung die Situation des durch die Haupttat betroffenen Rechtsguts in relevanter Weise verbessern würde.
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