Die herrschende Auffassung im Staatsrecht orientiert sich bei der Auslegung der Parteiverbotsvorschrift (Art. 21 Abs. 2 GG) vor allem an den Urteilen des BVerfG zum Verbot der SRP und der KPD. Diese Auslegung bedarf vor dem Hintergrund der rechtlichen Garantien der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR zu nationalen Parteiverboten der Überprüfung und Fortentwicklung. Bei der Fortentwicklung des Prüfprogramms des Art. 21 Abs. 2 GG kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besondere Bedeutung zu.
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