Das LG Düsseldorf (JZ 2014, 635, in diesem Heft) hat die Abtretungen von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten eines Zement-Kartells zum Zweck der gebündelten prozessualen Geltendmachung für nichtig gehalten, einschließlich derjenigen, die unter Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgenommen wurden. Die Schwelle der Sittenwidrigkeit i. S. des § 138 BGB sollte indes im Interesse der effektiven Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei aufwändigen Prozessen und bei Massenschäden künftig deutlich höher angesetzt werden. Längerfristig ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber sich des Problems der Finanzierung von Großverfahren im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den kollektiven Rechtsschutz annimmt.
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