Trotz des eindeutigen Wortlauts der Regelung des § 46 Abs. 3 StGB ist der Anwendungsbereich des sogenannten Doppelverwertungsverbotes auch heute noch nicht im vollen Umfang geklärt. Der folgende Beitrag befasst sich zunächst mit Sinn und Zweck des Verbots, Umstände des gesetzlichen Tatbestandes bei der Strafmaßfindung zu berücksichtigen, bevor seine umstrittenen Anwendungsfelder behandelt werden.
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