Der BGH (JZ 2014, 102, in diesem Heft) hält auch nach der Neufassung der §§ 72 Abs. 1 FamFG, 545 Abs. 1 ZPO im Jahr 2009 daran fest, dass weder die Rechtsbeschwerde noch die Revision auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden können. Eine Öffnung der Revision für ausländisches Recht wäre indes nicht nur wünschenswert, sondern methodologisch zulässig und sogar geboten gewesen.
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