Bisweilen findet sich in Entscheidungen oberster Gerichte die Ankündigung einer (künftigen) Rechtsprechungsänderung. Hierbei ist zu differenzieren: Teilweise gehören solche Ankündigungen zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit, in anderen Fällen jedoch bewegen sich die Gerichte damit außerhalb der ihnen übertragenen Aufgabe der Rechtsprechung. Der Beitrag bietet Kriterien zur Unterscheidung und plädiert für eine Selbstbeschränkung oberster Gerichte auf die ihnen von der Verfassung zugewiesene Aufgabe
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